Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 29 IVG; Art. 29bis IVV: Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2008 abgewiesen, so dass die Neuanmeldung vom 26. November 2012 als neuer Versicherungsfall zu betrachten ist. Gemäss beweiskräftigem Gutachten lag aus orthopädischer Sicht in angepassten Tätigkeiten ab 1. Mai 2013 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, vom 15. September 2015 bis 15. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach wiederum eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht bestand von Juli 2013 bis 30. Juni 2017 eine 70%ige und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Somit hat der Beschwerdeführer Wirkung vom 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 auf eine ganze Rente und ab 1. Juli 2016 wiederum auf eine halbe Rente. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wird aufgrund der langen Verfahrensdauer und der vorbestehenden Rechtsvertretung gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021, IV 2018/308 und IV 2018/327).
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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2021 IV 2018/308 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.02.2021 IV 2018/308 San Gallo Versicherungsgericht 16.02.2021 IV 2018/308
Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 29 IVG; Art. 29bis IVV: Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2008 abgewiesen, so dass die Neuanmeldung vom 26. November 2012 als neuer Versicherungsfall zu betrachten ist. Gemäss beweiskräftigem Gutachten lag aus orthopädischer Sicht in angepassten Tätigkeiten ab 1. Mai 2013 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, vom 15. September 2015 bis 15. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach wiederum eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht bestand von Juli 2013 bis 30. Juni 2017 eine 70%ige und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Somit hat der Beschwerdeführer Wirkung vom 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 auf eine ganze Rente und ab 1. Juli 2016 wiederum auf eine halbe Rente. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wird aufgrund der langen Verfahrensdauer und der vorbestehenden Rechtsvertretung gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021, IV 2018/308 und IV 2018/327).
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung