Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 21 Abs. 4 IVG: Das Gutachten legt beweiskräftig fest, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Retrospektiv äussert es sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des Aktenverlaufs und von RAD-Stellungnahmen ist vom 1. März 2013 bis 1. Juli 2014 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher befristet vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2020, IV 2018/276).
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St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2020 IV 2018/276 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2020 IV 2018/276 San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2020 IV 2018/276
Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 21 Abs. 4 IVG: Das Gutachten legt beweiskräftig fest, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Retrospektiv äussert es sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des Aktenverlaufs und von RAD-Stellungnahmen ist vom 1. März 2013 bis 1. Juli 2014 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher befristet vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2020, IV 2018/276).
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