opencaselaw.ch

IV 2017/438

St. Gallen · 2018-10-29 · Deutsch SG

Art. 16 ATSG; Art. 8 IVG; Art. 28 IVG: Abstellen auf einen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingegangenen Bericht einer Rehaklinik auch für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren. Aus dessen Formulierung und in Übereinstimmung mit den Akten ergibt sich, dass selbst nach einem Unfallereignis keine Beeinträchtigungen vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die unfallversicherungsrechtliche Arbeitsfähigkeitsschätzung die vorbestehenden Rückenprobleme nicht berücksichtigt hätte. Bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2018, IV 2017/438).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 29.10.2018 IV 2017/438 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.10.2018 IV 2017/438 San Gallo Versicherungsgericht 29.10.2018 IV 2017/438

Art. 16 ATSG; Art. 8 IVG; Art. 28 IVG: Abstellen auf einen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingegangenen Bericht einer Rehaklinik auch für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren. Aus dessen Formulierung und in Übereinstimmung mit den Akten ergibt sich, dass selbst nach einem Unfallereignis keine Beeinträchtigungen vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die unfallversicherungsrechtliche Arbeitsfähigkeitsschätzung die vorbestehenden Rückenprobleme nicht berücksichtigt hätte. Bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2018, IV 2017/438).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung