Art. 28 IVG. Invalidenrente. Auf Grund des eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachtens - insbesondere zur genaueren Abklärung einer möglichen Angstproblematik - ergibt sich eine erheblich grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als auf Grund des Verwaltungsgutachtens, in welchem die psychiatrische Gutachterin keine Angsterkrankung und demzufolge keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. In somatischer Hinsicht ist jedoch weiterhin auf das Verwaltungsgutachten abzustellen, das nur eine relativ geringfügige Verminderung des Rendements in einer adaptierten Tätigkeit postulierte. Der Gerichtsgutachterin kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung von 100 % der durch die Beschwerdeführerin beauftragten Privatgutachter als nachvollziehbar erklärt, da jene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht überzeugt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2018, IV 2017/324).
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St.Gallen Versicherungsgericht 25.10.2018 IV 2017/324 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.10.2018 IV 2017/324 San Gallo Versicherungsgericht 25.10.2018 IV 2017/324
Art. 28 IVG. Invalidenrente. Auf Grund des eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachtens - insbesondere zur genaueren Abklärung einer möglichen Angstproblematik - ergibt sich eine erheblich grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als auf Grund des Verwaltungsgutachtens, in welchem die psychiatrische Gutachterin keine Angsterkrankung und demzufolge keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. In somatischer Hinsicht ist jedoch weiterhin auf das Verwaltungsgutachten abzustellen, das nur eine relativ geringfügige Verminderung des Rendements in einer adaptierten Tätigkeit postulierte. Der Gerichtsgutachterin kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung von 100 % der durch die Beschwerdeführerin beauftragten Privatgutachter als nachvollziehbar erklärt, da jene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht überzeugt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2018, IV 2017/324).
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