Art. 60 Abs. 1 ATSG. Beschwerdefrist. Beweiswert einer Telefonnotiz. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der Telefonnotiz im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein ausreichender Beweiswert zu. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist erhoben worden ist, ist sie nicht rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2017/302).
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2018 IV 2017/302 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.06.2018 IV 2017/302 San Gallo Versicherungsgericht 22.06.2018 IV 2017/302
Art. 60 Abs. 1 ATSG. Beschwerdefrist. Beweiswert einer Telefonnotiz. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der Telefonnotiz im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein ausreichender Beweiswert zu. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist erhoben worden ist, ist sie nicht rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2017/302).
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