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IV 2016/84

St. Gallen · 2018-06-19 · Deutsch SG

Art. 28 und 29 IVG. Invalidenrente. Medizinischer Sachverhalt unbestritten. Umstritten ist die Bemessung der beiden Vergleichseinkommen. Beim Valideneinkommen ist auf das zuletzt erzielte Einkommen als Rangier- und Reinigungsmitarbeiter bei den SBB abzustellen, beim Invalideneinkommen auf das neue Einkommen als Reinigungsspezialist bei den SBB, nachdem der Beschwerdeführer an dieser Stelle optimal eingegliedert erscheint, stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und der ausgerichtete Lohn nicht als Soziallohn erscheint (E. 2.2 und 2.3). Rentenbeginn (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2018, IV 2016/84).

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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2018 IV 2016/84 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.06.2018 IV 2016/84 San Gallo Versicherungsgericht 19.06.2018 IV 2016/84

Art. 28 und 29 IVG. Invalidenrente. Medizinischer Sachverhalt unbestritten. Umstritten ist die Bemessung der beiden Vergleichseinkommen. Beim Valideneinkommen ist auf das zuletzt erzielte Einkommen als Rangier- und Reinigungsmitarbeiter bei den SBB abzustellen, beim Invalideneinkommen auf das neue Einkommen als Reinigungsspezialist bei den SBB, nachdem der Beschwerdeführer an dieser Stelle optimal eingegliedert erscheint, stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und der ausgerichtete Lohn nicht als Soziallohn erscheint (E. 2.2 und 2.3). Rentenbeginn (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2018, IV 2016/84).

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