Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 3 ATSG. Da der Versicherte bei der psychiatrischen Begutachtung seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, ob sich sein Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert haben. Weil die IV-Stelle die unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht abgemahnt, den Versicherten nicht auf die spezifischen Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm folglich auch keine angemessene Bedenkfrist eingeräumt hat, hat die IV-Stelle keinen Leistungsstopp verfügen können. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung, nötigenfalls verbunden mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018, IV 2016/47).
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St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2018 IV 2016/47 Saint-Gall Versicherungsgericht 28.09.2018 IV 2016/47 San Gallo Versicherungsgericht 28.09.2018 IV 2016/47
Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 3 ATSG. Da der Versicherte bei der psychiatrischen Begutachtung seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, ob sich sein Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert haben. Weil die IV-Stelle die unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht abgemahnt, den Versicherten nicht auf die spezifischen Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm folglich auch keine angemessene Bedenkfrist eingeräumt hat, hat die IV-Stelle keinen Leistungsstopp verfügen können. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung, nötigenfalls verbunden mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018, IV 2016/47).
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