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IV 2016/438

St. Gallen · 2018-12-04 · Deutsch SG

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 17 IVG; Art. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG: Die bisherige Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Gemäss MEDAS-Gutachten ist er in rückenadaptierten Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig. Das Gutachten basiert auf objektivierten Diagnosen, scheidet invaliditätsfremde Faktoren aus und behandelt die nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren. Die in Anbetracht der psychiatrischen Diagnosen (mittelgradige Depression, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit ist daher auch invalidenversicherungsrechtlich massgebend. Es resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente. Bezüglich der zusätzlich beantragten beruflichen Massnahmen wird die Beschwerde abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2018, IV 2016/438).

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St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2018 IV 2016/438 Saint-Gall Versicherungsgericht 04.12.2018 IV 2016/438 San Gallo Versicherungsgericht 04.12.2018 IV 2016/438

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 17 IVG; Art. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG: Die bisherige Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Gemäss MEDAS-Gutachten ist er in rückenadaptierten Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig. Das Gutachten basiert auf objektivierten Diagnosen, scheidet invaliditätsfremde Faktoren aus und behandelt die nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren. Die in Anbetracht der psychiatrischen Diagnosen (mittelgradige Depression, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit ist daher auch invalidenversicherungsrechtlich massgebend. Es resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente. Bezüglich der zusätzlich beantragten beruflichen Massnahmen wird die Beschwerde abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2018, IV 2016/438).

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