Art. 28 IVG. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die Voraussetzungen für eine 6a-Rentenrevision sind erfüllt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte hat die Versicherte für die Zukunft keinen Rentenanspruch mehr. Eine rückwirkende Rentenaufhebung ist hingegen nicht möglich, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2018, IV 2016/431). Beim Bundesgericht angefochten.
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.10.2018 IV 2016/431 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.10.2018 IV 2016/431 San Gallo Versicherungsgericht 22.10.2018 IV 2016/431
Art. 28 IVG. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die Voraussetzungen für eine 6a-Rentenrevision sind erfüllt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte hat die Versicherte für die Zukunft keinen Rentenanspruch mehr. Eine rückwirkende Rentenaufhebung ist hingegen nicht möglich, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2018, IV 2016/431). Beim Bundesgericht angefochten.
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