Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 25 IVV. Einkommensvergleich. Als Valideneinkommen gilt jenes Einkommen, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Bei stark schwankendem Verdienst ist auf einen Durchschnittswert abzustellen. War die versicherte Person ohne Berufsausbildung in einer Branche sehr erfolgreich und verfügt über Berufserfahrung, die sie auch nach Eintritt der Invalidität noch verwerten kann, kann bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausnahmsweise auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2018, IV 2016/411).
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St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2018 IV 2016/411 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2018 IV 2016/411 San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2018 IV 2016/411
Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 25 IVV. Einkommensvergleich. Als Valideneinkommen gilt jenes Einkommen, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Bei stark schwankendem Verdienst ist auf einen Durchschnittswert abzustellen. War die versicherte Person ohne Berufsausbildung in einer Branche sehr erfolgreich und verfügt über Berufserfahrung, die sie auch nach Eintritt der Invalidität noch verwerten kann, kann bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausnahmsweise auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2018, IV 2016/411).
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