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IV 2016/410 + IV 2016/430

St. Gallen · 2018-11-19 · Deutsch SG

Art. 16 ATSG, Art. 44 ATSG: Erforderlichkeit eines polydisziplinären Gutachtens bzw. eines Konsensverfahrens. Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten ist ein Einigungsverfahren nur erforderlich, wenn die versicherte Person gegen die vorgesehene Begutachtung oder Gutachter Einwendungen erhoben hat. Ein Tabellenlohnabzug in statistisch ermittelter Höhe aufgrund des Aufenthaltsstatus der versicherten Person ist nicht angezeigt, wenn die betreffende Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens jahrelang in der Schweiz lebte und ein nahezu durchschnittliches Einkommen erzielte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2018, IV 2016/410 und IV 2016/430).

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St.Gallen Versicherungsgericht 19.11.2018 IV 2016/410 + IV 2016/430 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.11.2018 IV 2016/410 + IV 2016/430 San Gallo Versicherungsgericht 19.11.2018 IV 2016/410 + IV 2016/430

Art. 16 ATSG, Art. 44 ATSG: Erforderlichkeit eines polydisziplinären Gutachtens bzw. eines Konsensverfahrens. Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten ist ein Einigungsverfahren nur erforderlich, wenn die versicherte Person gegen die vorgesehene Begutachtung oder Gutachter Einwendungen erhoben hat. Ein Tabellenlohnabzug in statistisch ermittelter Höhe aufgrund des Aufenthaltsstatus der versicherten Person ist nicht angezeigt, wenn die betreffende Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens jahrelang in der Schweiz lebte und ein nahezu durchschnittliches Einkommen erzielte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2018, IV 2016/410 und IV 2016/430).

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