Art. 7 f. ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV: Gestützt auf ein MEDAS-Gutachten ist ab der psychiatrischen Begutachtung von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist das psychiatrische Teilgutachten, wonach auch retrospektiv von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, denn die behandelnde Psychiaterin attestierte eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % und die Angaben der Beschwerdeführerin lassen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor der Begutachtung schliessen. Damit ist zwar ab dem Zeitpunkt der Begutachtung auf das Gutachten, retrospektiv aber auf die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. Dies führt zu einem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente. In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erfolgt die Einstellung drei Monate nach der psychiatrisch-gutachterlichen Untersuchung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/357). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2018.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 08.11.2018 IV 2016/357 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.11.2018 IV 2016/357 San Gallo Versicherungsgericht 08.11.2018 IV 2016/357
Art. 7 f. ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV: Gestützt auf ein MEDAS-Gutachten ist ab der psychiatrischen Begutachtung von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist das psychiatrische Teilgutachten, wonach auch retrospektiv von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, denn die behandelnde Psychiaterin attestierte eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % und die Angaben der Beschwerdeführerin lassen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor der Begutachtung schliessen. Damit ist zwar ab dem Zeitpunkt der Begutachtung auf das Gutachten, retrospektiv aber auf die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. Dies führt zu einem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente. In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erfolgt die Einstellung drei Monate nach der psychiatrisch-gutachterlichen Untersuchung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/357). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2018.
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung