Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Lebenspraktische Begleitung. Widersprüchlicher Abklärungsbericht und ungenügender medizinischer Sachverhalt erlauben keine Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Das sich aus der lebenspraktischen Begleitung ergebende Versicherungsverhältnis umfasst die persönliche Fähigkeit der versicherten Person, selbstständig zu wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen ohne Begleitung vorzunehmen und Kontakte zu pflegen bzw. sich nicht zu isolieren. Eine Schadenminderungspflicht der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Rückweisung zur weiteren Abklärung bzw. Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2018, IV 2016/353).
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St.Gallen Versicherungsgericht 23.04.2018 IV 2016/353 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.04.2018 IV 2016/353 San Gallo Versicherungsgericht 23.04.2018 IV 2016/353
Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Lebenspraktische Begleitung. Widersprüchlicher Abklärungsbericht und ungenügender medizinischer Sachverhalt erlauben keine Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Das sich aus der lebenspraktischen Begleitung ergebende Versicherungsverhältnis umfasst die persönliche Fähigkeit der versicherten Person, selbstständig zu wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen ohne Begleitung vorzunehmen und Kontakte zu pflegen bzw. sich nicht zu isolieren. Eine Schadenminderungspflicht der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Rückweisung zur weiteren Abklärung bzw. Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2018, IV 2016/353).
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