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IV 2016/30

St. Gallen · 2018-10-30 · Deutsch SG

Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 17 ATSG, Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Rente: Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie in falscher Anwendung der damals gültigen Bestimmungen. Zudem sind die erwerblichen Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG erfüllt, da der Beschwerdeführer ab 2012 markant höhere Einkommen erzielte. Auf das bidisziplinäre Gutachten ist abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2018, IV 2016/30).

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Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 17 ATSG, Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Rente: Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie in falscher Anwendung der damals gültigen Bestimmungen. Zudem sind die erwerblichen Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG erfüllt, da der Beschwerdeführer ab 2012 markant höhere Einkommen erzielte. Auf das bidisziplinäre Gutachten ist abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

30. Oktober 2018, IV 2016/30).

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