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IV 2016/29

St. Gallen · 2018-06-11 · Deutsch SG

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG. Verwertbarkeit von ohne ausreichende gesetzliche Grundlage durchgeführten Observationen. Diese ist gegeben, wenn die Observation auf einem genügenden Anfangsverdacht beruht, von öffentlichem Grund einsehbare, nicht zur Privatsphäre gehörende Verrichtungen betrifft und auch sonst verhältnismässig ist. Vorliegend sind die Überwachungsergebnisse verwertbar. In medizinischer Hinsicht kann auf das der Verfügung zugrundeliegende Gutachten samt Ergänzung in Kenntnis der Observationsergebnisse abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2018, IV 2015/258).

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Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG. Verwertbarkeit von ohne ausreichende gesetzliche Grundlage durchgeführten Observationen. Diese ist gegeben, wenn die Observation auf einem genügenden Anfangsverdacht beruht, von öffentlichem Grund einsehbare, nicht zur Privatsphäre gehörende Verrichtungen betrifft und auch sonst verhältnismässig ist. Vorliegend sind die Überwachungsergebnisse verwertbar. In medizinischer Hinsicht kann auf das der Verfügung zugrundeliegende Gutachten samt Ergänzung in Kenntnis der Observationsergebnisse abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2018, IV 2015/258).

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