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IV 2016/252

St. Gallen · 2018-10-08 · Deutsch SG

Art. 16 ATSG; Tabellenlohnabzug: 58-jähriger Beschwerdeführer, der zeitlebens als Rangierarbeiter erwerbstätig gewesen war und diese schwere Arbeit wegen beidseitiger Kniearthrosen nicht mehr ausüben kann. Er ist auch in leichten Arbeiten erheblich eingeschränkt. Ein Berufswechsel bedingt eine massive Umstellung. Es ist ein Tabellenlohnabzug von 20% zu gewähren. Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2018, IV 2016/252).

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Art. 16 ATSG; Tabellenlohnabzug: 58-jähriger Beschwerdeführer, der zeitlebens als Rangierarbeiter erwerbstätig gewesen war und diese schwere Arbeit wegen beidseitiger Kniearthrosen nicht mehr ausüben kann. Er ist auch in leichten Arbeiten erheblich eingeschränkt. Ein Berufswechsel bedingt eine massive Umstellung. Es ist ein Tabellenlohnabzug von 20% zu gewähren. Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2018, IV 2016/252).

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