Art. 6a Schlussbestimmungen zur Revision des IVG. Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnosen einer Fibromyalgie und eines Panvertebralsyndroms ohne beschriebenes organisches Korrelat zu den erhobenen Befunden (Fehlhaltung, Druckempfindlichkeit). Gemäss beweistauglichem Gutachten besteht in adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit und das durch den rheumatologischen Gutachter diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom schränkt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aktuell ausschliesslich qualitativ ein. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte trotz organisch fassbarer Fehlhaltung nicht aufgrund des Panvertebralsyndroms. Die Revision gemäss den genannten Schlussbestimmungen ist rechtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2018, IV 2016/204).
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St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2018 IV 2016/204 Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2018 IV 2016/204 San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2018 IV 2016/204
Art. 6a Schlussbestimmungen zur Revision des IVG. Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnosen einer Fibromyalgie und eines Panvertebralsyndroms ohne beschriebenes organisches Korrelat zu den erhobenen Befunden (Fehlhaltung, Druckempfindlichkeit). Gemäss beweistauglichem Gutachten besteht in adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit und das durch den rheumatologischen Gutachter diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom schränkt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aktuell ausschliesslich qualitativ ein. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte trotz organisch fassbarer Fehlhaltung nicht aufgrund des Panvertebralsyndroms. Die Revision gemäss den genannten Schlussbestimmungen ist rechtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2018, IV 2016/204).
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