Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte beeinträchtigt den Beweiswert eines schlüssigen versicherungsexternen Gutachtens grundsätzlich nicht. Die Restarbeitsfähigkeit ist auch dann in der Regel noch verwertbar, wenn der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich schwere körperliche Tätigkeiten ausübte und in adaptierter Tätigkeit nur noch leichte Arbeit ausführen kann. Wenn keine konkreten Hinweise für einen beruflichen Aufstieg vorliegen, kann ein solcher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Ein enges Spektrum an Verweistätigkeiten und ökonomische Risiken für einen potentiellen Arbeitgeber können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2018, IV 2016/201).
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St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2018 IV 2016/201 Saint-Gall Versicherungsgericht 04.12.2018 IV 2016/201 San Gallo Versicherungsgericht 04.12.2018 IV 2016/201
Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte beeinträchtigt den Beweiswert eines schlüssigen versicherungsexternen Gutachtens grundsätzlich nicht. Die Restarbeitsfähigkeit ist auch dann in der Regel noch verwertbar, wenn der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich schwere körperliche Tätigkeiten ausübte und in adaptierter Tätigkeit nur noch leichte Arbeit ausführen kann. Wenn keine konkreten Hinweise für einen beruflichen Aufstieg vorliegen, kann ein solcher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Ein enges Spektrum an Verweistätigkeiten und ökonomische Risiken für einen potentiellen Arbeitgeber können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2018, IV 2016/201).
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