Art. 16 ATSG; Art. 72bis Abs. 2 IVV, Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip (SwissMED@P). Die IV-Stelle gab eine bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Psychiatrie) in Auftrag. Anlässlich der Begutachtung kamen die Gutachter zum Schluss, es sei zusätzlich eine neurologische Abklärung erforderlich. Die unterbliebene Zuteilung nach dem Zufallsprinzip bildet keinen Grund, das Gutachten aus dem Recht zu weisen, da das Zuteilungssystem nicht offenkundig bzw. in Umgehungsabsicht missachtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018, IV 2016/150).
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St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2018 IV 2016/150 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.08.2018 IV 2016/150 San Gallo Versicherungsgericht 16.08.2018 IV 2016/150
Art. 16 ATSG; Art. 72bis Abs. 2 IVV, Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip (SwissMED@P). Die IV-Stelle gab eine bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Psychiatrie) in Auftrag. Anlässlich der Begutachtung kamen die Gutachter zum Schluss, es sei zusätzlich eine neurologische Abklärung erforderlich. Die unterbliebene Zuteilung nach dem Zufallsprinzip bildet keinen Grund, das Gutachten aus dem Recht zu weisen, da das Zuteilungssystem nicht offenkundig bzw. in Umgehungsabsicht missachtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
16. August 2018, IV 2016/150).
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