opencaselaw.ch

IV 2016/122

St. Gallen · 2018-05-25 · Deutsch SG

Art. 28 IVG. Das polydisziplinäre Gutachten ist voll beweiskräftig, weshalb auf es abgestellt werden kann. Valideneinkommen: Das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als in Teilzeit tätige Reinigungskraft in einem Privathaushalt kann nicht für die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden, da es sich um einen Soziallohn gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeitarbeit gehandelt hat. Da angenommen wird, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ein 100 %-Pensum ausgeübt hätte, hätte sie entweder weitere Teilzeitarbeitsstellen oder eine Festanstellung suchen müssen. Dass andere Arbeitgeber ihr auch einen Stundenlohn von Fr. 35.-- bezahlt hätten, ist angesichts des durchschnittlichen Stundelohnes einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2014 von ca. Fr. 25.-- gemäss der LSE unrealistisch. Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Da die Erwerbseinbusse trotz einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % in einer körperlich adaptierten Tätigkeit unter 40 % liegt, hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2018, IV 2016/122).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 25.05.2018 IV 2016/122 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.05.2018 IV 2016/122 San Gallo Versicherungsgericht 25.05.2018 IV 2016/122

Art. 28 IVG. Das polydisziplinäre Gutachten ist voll beweiskräftig, weshalb auf es abgestellt werden kann. Valideneinkommen: Das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als in Teilzeit tätige Reinigungskraft in einem Privathaushalt kann nicht für die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden, da es sich um einen Soziallohn gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeitarbeit gehandelt hat. Da angenommen wird, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ein 100 %-Pensum ausgeübt hätte, hätte sie entweder weitere Teilzeitarbeitsstellen oder eine Festanstellung suchen müssen. Dass andere Arbeitgeber ihr auch einen Stundenlohn von Fr. 35.-- bezahlt hätten, ist angesichts des durchschnittlichen Stundelohnes einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2014 von ca. Fr. 25.-- gemäss der LSE unrealistisch. Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Da die Erwerbseinbusse trotz einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % in einer körperlich adaptierten Tätigkeit unter 40 % liegt, hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2018, IV 2016/122).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung