Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVV, Ziffer 2.01 der Liste im Anhang zur HVI. Hilfsmittel. Talus-Repositions-Ringorthese. Bei der aufgrund eines ausgeprägten Knicksenkfusses angeordneten Ringorthese handelt es sich um ein Behandlungsgerät und nicht um ein Hilfsmittel, da sie in Hinblick auf die geplante Operation verwendet wird und die Beschwerdeführerin auch ohne Orthese ausreichend gut gehen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2016, IV 2015/91).
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.03.2016 IV 2015/91 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.03.2016 IV 2015/91 San Gallo Versicherungsgericht 22.03.2016 IV 2015/91
Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVV, Ziffer 2.01 der Liste im Anhang zur HVI. Hilfsmittel.
Talus-Repositions-Ringorthese. Bei der aufgrund eines ausgeprägten Knicksenkfusses angeordneten Ringorthese handelt es sich um ein Behandlungsgerät und nicht um ein Hilfsmittel, da sie in Hinblick auf die geplante Operation verwendet wird und die Beschwerdeführerin auch ohne Orthese ausreichend gut gehen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2016, IV 2015/91).
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