Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG Beweiskraft eines bidisziplinären (orthopädisch/psychiatrischen) Gutachtens. Dieses ist auch nach der am 3 Juni 2015 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts und rückwirkend massgebend. Gestützt auf das Gutachten ergibt sich aufgrund einer 30 %igen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Während einer tagesklinischen Behandlung ist indes von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb befristet ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2017, IV 2015/63).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2017 IV 2015/63 Saint-Gall Versicherungsgericht 27.11.2017 IV 2015/63 San Gallo Versicherungsgericht 27.11.2017 IV 2015/63
Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG Beweiskraft eines bidisziplinären (orthopädisch/psychiatrischen) Gutachtens. Dieses ist auch nach der am 3 Juni 2015 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts und rückwirkend massgebend. Gestützt auf das Gutachten ergibt sich aufgrund einer 30 %igen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Während einer tagesklinischen Behandlung ist indes von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb befristet ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2017, IV 2015/63).
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung