opencaselaw.ch

IV 2015/432

St. Gallen · 2016-11-23 · Deutsch SG

Art. 16 f. IVG, Art. 23 Abs. 1 und 2 IVG Die Abgrenzung zwischen dem so genannten kleinen und dem grossen Taggeld folgt der Art der zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung). Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordener Verfügung für eine vorgängige Taggeldperiode ein kleines Taggeld zugesprochen. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung für die aktuelle Taggeldperiode besteht keine Bindungswirkung der vorgängigen Verfügung, da die Begründungspflicht verletzt ist und dem Beschwerdeführer nach Art. 49 Abs. 3 ATSG daraus kein Nachteil entstehen darf. Nach den medizinischen Akten hat der Gesundheitsschaden erst nach Abschluss der Ausbildung die Rückkehr in den erlernten Beruf des Bodenlegers endgültig verunmöglicht. Es ist daher das grosse Taggeld geschuldet. Auszugehen ist vom hypothetischen Einkommen als Bodenleger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016, IV 2015/432. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 23.11.2016 IV 2015/432 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.11.2016 IV 2015/432 San Gallo Versicherungsgericht 23.11.2016 IV 2015/432

Art. 16 f. IVG, Art. 23 Abs. 1 und 2 IVG Die Abgrenzung zwischen dem so genannten kleinen und dem grossen Taggeld folgt der Art der zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung). Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordener Verfügung für eine vorgängige Taggeldperiode ein kleines Taggeld zugesprochen. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung für die aktuelle Taggeldperiode besteht keine Bindungswirkung der vorgängigen Verfügung, da die Begründungspflicht verletzt ist und dem Beschwerdeführer nach Art. 49 Abs. 3 ATSG daraus kein Nachteil entstehen darf. Nach den medizinischen Akten hat der Gesundheitsschaden erst nach Abschluss der Ausbildung die Rückkehr in den erlernten Beruf des Bodenlegers endgültig verunmöglicht. Es ist daher das grosse Taggeld geschuldet. Auszugehen ist vom hypothetischen Einkommen als Bodenleger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016, IV 2015/432. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016.

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung