Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 5.07.2 Anh. HVI. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Hörgerät. Härtefallregelung. Wiedererwägung. Der Anspruch auf ein Hörgerät im „Härtefall“ setzt eine Notwendigkeit einer komplexen Hörgeräteversorgung in der konkreten erwerblichen Situation voraus. Das IV-Rundschreiben Nr. 304 trägt diesem Umstand keine Rechnung und erweist sich deshalb als lückenhaft. Aus einer Verletzung der Untersuchungspflicht im ursprünglichen Verwaltungsverfahren kann nicht direkt eine zweifellose Unrichtigkeit abgeleitet werden. Der Nachweis einer zweifellosen Unrichtigkeit setzt eine (nachträgliche) Abklärung des massgebenden Sachverhaltes voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2018, IV 2015/422).
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St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2018 IV 2015/422 Saint-Gall Versicherungsgericht 12.01.2018 IV 2015/422 San Gallo Versicherungsgericht 12.01.2018 IV 2015/422
Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 5.07.2 Anh. HVI. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Hörgerät. Härtefallregelung. Wiedererwägung. Der Anspruch auf ein Hörgerät im „Härtefall“ setzt eine Notwendigkeit einer komplexen Hörgeräteversorgung in der konkreten erwerblichen Situation voraus. Das IV-Rundschreiben Nr. 304 trägt diesem Umstand keine Rechnung und erweist sich deshalb als lückenhaft. Aus einer Verletzung der Untersuchungspflicht im ursprünglichen Verwaltungsverfahren kann nicht direkt eine zweifellose Unrichtigkeit abgeleitet werden. Der Nachweis einer zweifellosen Unrichtigkeit setzt eine (nachträgliche) Abklärung des massgebenden Sachverhaltes voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2018, IV 2015/422).
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