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IV 2015/399

St. Gallen · 2016-11-11 · Deutsch SG

Art. 28 IVG. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rechtliches Gehör. Rentenrevision. Beweiswürdigung Gutachten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Das bidisziplinäre Gutachten ist - abgesehen vom Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit - beweiskräftig und ein Abzug vom Tabellenlohn maximal mit 10% zu berücksichtigen. Damit ist der Rentenentscheid anzupassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2016, IV 2015/399).

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Art. 28 IVG. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rechtliches Gehör. Rentenrevision. Beweiswürdigung Gutachten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Das bidisziplinäre Gutachten ist - abgesehen vom Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit - beweiskräftig und ein Abzug vom Tabellenlohn maximal mit 10% zu berücksichtigen. Damit ist der Rentenentscheid anzupassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2016, IV 2015/399).

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