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IV 2015/296

St. Gallen · 2016-10-10 · Deutsch SG

Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Bei einer Sozialarbeiterin, die behinderungsbedingt nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann, die ihr Beruf beinhaltet, kann das zumutbare Invalideneinkommen nicht anhand eines LSE-Lohnes ermittelt werden. Vielmehr ist anhand der noch zumutbaren Tätigkeiten (nur Büroarbeiten) in diesem Beruf durch einen Berufsberater zu ermitteln, welcher Lohn von der Beschwerdeführerin noch erzielt werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2016, IV 2015/296).

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Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Bei einer Sozialarbeiterin, die behinderungsbedingt nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann, die ihr Beruf beinhaltet, kann das zumutbare Invalideneinkommen nicht anhand eines LSE-Lohnes ermittelt werden. Vielmehr ist anhand der noch zumutbaren Tätigkeiten (nur Büroarbeiten) in diesem Beruf durch einen Berufsberater zu ermitteln, welcher Lohn von der Beschwerdeführerin noch erzielt werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2016, IV 2015/296).

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