Art. 28 IVG. Invalidenrente. Die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist nicht umstritten. Nach Aufgabe der Depressionsrechtsprechung durch das Bundesgericht ist jedoch auch die psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (E. 2.3). Es ist somit auf die gutachterlich postulierte Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %, und nicht auf die rein somatisch begründete Arbeitsfähigkeit von 70 % abzustellen (E. 2.4). Rentenbeginn (E. 2.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2018, IV 2015/293).
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St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2018 IV 2015/293 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.02.2018 IV 2015/293 San Gallo Versicherungsgericht 08.02.2018 IV 2015/293
Art. 28 IVG. Invalidenrente. Die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist nicht umstritten. Nach Aufgabe der Depressionsrechtsprechung durch das Bundesgericht ist jedoch auch die psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (E. 2.3). Es ist somit auf die gutachterlich postulierte Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %, und nicht auf die rein somatisch begründete Arbeitsfähigkeit von 70 % abzustellen (E. 2.4). Rentenbeginn (E. 2.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2018, IV 2015/293).
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