opencaselaw.ch

IV 2015/240

St. Gallen · 2011-03-18 · Deutsch SG

Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Revision nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) sind dagegen in Bezug auf das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte unklare Beschwerdebild erfüllt. Bei einem IV-Grad unter 40% hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Die Rente ist jedoch erst nach dem Entscheid über die Gewährung rentenbegleitender Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen aufzuheben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2018, IV 2015/240).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 26.01.2018 IV 2015/240 Saint-Gall Versicherungsgericht 26.01.2018 IV 2015/240 San Gallo Versicherungsgericht 26.01.2018 IV 2015/240

Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Revision nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) sind dagegen in Bezug auf das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte unklare Beschwerdebild erfüllt. Bei einem IV-Grad unter 40% hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Die Rente ist jedoch erst nach dem Entscheid über die Gewährung rentenbegleitender Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen aufzuheben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2018, IV 2015/240).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung