Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ("IV-Revision 6a"). Da die Rente wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms bzw. wegen einer Fibromyalgie zugesprochen worden ist und die Gutachter der Versicherten gestützt auf eine aktuelle Untersuchung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit bescheinigt haben, hat die IV-Stelle die IV-Rente zu Recht eingestellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2016, IV 2015/202). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2016.
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St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2016 IV 2015/202 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.08.2016 IV 2015/202 San Gallo Versicherungsgericht 16.08.2016 IV 2015/202
Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ("IV-Revision 6a"). Da die Rente wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms bzw. wegen einer Fibromyalgie zugesprochen worden ist und die Gutachter der Versicherten gestützt auf eine aktuelle Untersuchung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit bescheinigt haben, hat die IV-Stelle die IV-Rente zu Recht eingestellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2016, IV 2015/202). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2016.
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