Art. 8 Abs. 1 ATSG, mittelgradige depressive Episode ohne zusätzliche Diagnose eines unklaren syndromalen Beschwerdebildes; Voraussetzungen der invalidisierenden Wirkung. Die Feststellung des Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit wäre durch eine Intensivierung der antidepressiven Behandlung steigerbar, führt nicht dazu, dass keine Invalidität besteht. Dies auch, weil die Prognose unbestimmt ist und die bisherigen Anordnungen der behandelnden Ärzte befolgt worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2016, IV 2014/8).
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St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2016 IV 2014/8 Saint-Gall Versicherungsgericht 12.02.2016 IV 2014/8 San Gallo Versicherungsgericht 12.02.2016 IV 2014/8
Art. 8 Abs. 1 ATSG, mittelgradige depressive Episode ohne zusätzliche Diagnose eines unklaren syndromalen Beschwerdebildes; Voraussetzungen der invalidisierenden Wirkung. Die Feststellung des Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit wäre durch eine Intensivierung der antidepressiven Behandlung steigerbar, führt nicht dazu, dass keine Invalidität besteht. Dies auch, weil die Prognose unbestimmt ist und die bisherigen Anordnungen der behandelnden Ärzte befolgt worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2016, IV 2014/8).
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