Art. 17 IVG. Umschulung. Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung zur Sozialpädagogin verneint, da diese berufliche Massnahme nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen vermag. Der Beschwerdeführerin stehen auf dem angestammten Bereich der kaufmännischen Tätigkeiten hinreichend Möglichkeiten für eine angemessene (Selbst-)Eingliederung offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2016, IV 2014/48).
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St.Gallen Versicherungsgericht 19.02.2016 IV 2014/48 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.02.2016 IV 2014/48 San Gallo Versicherungsgericht 19.02.2016 IV 2014/48
Art. 17 IVG. Umschulung. Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung zur Sozialpädagogin verneint, da diese berufliche Massnahme nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen vermag. Der Beschwerdeführerin stehen auf dem angestammten Bereich der kaufmännischen Tätigkeiten hinreichend Möglichkeiten für eine angemessene (Selbst-)Eingliederung offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2016, IV 2014/48).
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