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IV 2014/418

St. Gallen · 2011-03-18 · Deutsch SG

Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Die IV-Stelle ist verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, indem sie am selben Tag mit zwei verschiedenen Verfügungen die reguläre Rente aufgehoben und die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung in der Höhe der bisherigen Rente während der Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens aber während zwei Jahren nach der Aufhebung der regulären Rente, verfügt hat. Da die Verfügung betreffend die Aufhebung der regulären Rente inzwischen rechtskräftig geworden ist, kann das Gericht im Zeitpunkt der Einstellung der befristeten Geldleistungen nicht überprüfen, ob die reguläre Rente damals zu Recht aufgehoben worden ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2017, IV 2014/418).

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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2017 IV 2014/418 Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2017 IV 2014/418 San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2017 IV 2014/418

Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Die IV-Stelle ist verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, indem sie am selben Tag mit zwei verschiedenen Verfügungen die reguläre Rente aufgehoben und die Ausrichtung einer befristeten Geldleistung in der Höhe der bisherigen Rente während der Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens aber während zwei Jahren nach der Aufhebung der regulären Rente, verfügt hat. Da die Verfügung betreffend die Aufhebung der regulären Rente inzwischen rechtskräftig geworden ist, kann das Gericht im Zeitpunkt der Einstellung der befristeten Geldleistungen nicht überprüfen, ob die reguläre Rente damals zu Recht aufgehoben worden ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2017,

IV 2014/418).

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