Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG Gestützt auf ein Gutachten wird das Vorliegen einer invalidisierenden Schizophrenie verneint. Der Gutachter hat die abweichende Beurteilung eines vom Beschwerdeführer konsultierten Psychiaters überzeugend widerlegt. Eine Schizophrenie, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt bzw. Ursache einer bestehenden Suchtproblematik ist, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2017, IV 2014/309). Entscheid vom 3. Januar 2017
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St.Gallen Versicherungsgericht 03.01.2019 IV 2014/309 Saint-Gall Versicherungsgericht 03.01.2019 IV 2014/309 San Gallo Versicherungsgericht 03.01.2019 IV 2014/309
Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG
Gestützt auf ein Gutachten wird das Vorliegen einer invalidisierenden Schizophrenie verneint. Der Gutachter hat die abweichende Beurteilung eines vom Beschwerdeführer konsultierten Psychiaters überzeugend widerlegt. Eine Schizophrenie, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt bzw. Ursache einer bestehenden Suchtproblematik ist, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2017, IV 2014/309).
Entscheid vom 3. Januar 2017
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung