Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin leidet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer leichten Intelligenzminderung, die bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hat. Die leichte Intelligenzminderung vermag daher (für sich allein) von Vornherein keinen IV-Anspruch zu begründen. Abweisung der Beschwerde. Art. 37 Abs. 4 ATSG: Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Da sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt haben und es der Beschwerdeführerin, die weder lesen noch schreiben kann, zumutbar gewesen wäre, die Hilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, ist die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbeiständung zu verneinen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, IV 2014/260 und IV 2015/138). Entscheid vom 21. Februar 2017 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2014/260, IV 2015/138 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2017 IV 2014/260 + IV 2015/138 Saint-Gall Versicherungsgericht 21.02.2017 IV 2014/260 + IV 2015/138 San Gallo Versicherungsgericht 21.02.2017 IV 2014/260 + IV 2015/138
Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin leidet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer leichten Intelligenzminderung, die bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hat. Die leichte Intelligenzminderung vermag daher (für sich allein) von Vornherein keinen IV-Anspruch zu begründen. Abweisung der Beschwerde.
Art. 37 Abs. 4 ATSG: Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Da sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt haben und es der Beschwerdeführerin, die weder lesen noch schreiben kann, zumutbar gewesen wäre, die Hilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, ist die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbeiständung zu verneinen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
21. Februar 2017, IV 2014/260 und IV 2015/138).
Entscheid vom 21. Februar 2017
Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. IV 2014/260, IV 2015/138
Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung