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IV 2014/252

St. Gallen · 2013-12-23 · Deutsch SG

Art. 28 IVG, Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG Die seit 1974 und aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 50 % ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin erwies sich aufgrund eines Gutachtens vom 23. Dezember 2013 als nicht optimal angepasst; in einer voll adaptierten Tätigkeit wäre ein 80 %-Pensum möglich gewesen. Unter den gegebenen Umständen war die Beschwerdeführerin vor ihrer Pensionierung aufgrund ihrer Selbsteingliederungspflicht nicht gehalten, ihren bisherigen 50 %- Arbeitsplatz zugunsten einer besser adaptierten 80 %-Stelle aufzugeben. Eine ebenfalls von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehende frühere Verfügung war zuvor aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren medizinische Abklärungen zurückgewiesen worden, womit eine Verpflichtung zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit erst mit dem nach der Pensionierung erstatteten Gutachten feststand. Zudem wäre ein der Erhöhung des Pensums entsprechender Anstieg des Invalideneinkommens realistischerweise nicht zu erwarten gewesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2016, IV 2014/252).

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St.Gallen Versicherungsgericht 19.12.2016 IV 2014/252 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.12.2016 IV 2014/252 San Gallo Versicherungsgericht 19.12.2016 IV 2014/252

Art. 28 IVG, Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG Die seit 1974 und aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 50 % ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin erwies sich aufgrund eines Gutachtens vom 23. Dezember 2013 als nicht optimal angepasst; in einer voll adaptierten Tätigkeit wäre ein 80 %-Pensum möglich gewesen. Unter den gegebenen Umständen war die Beschwerdeführerin vor ihrer Pensionierung aufgrund ihrer Selbsteingliederungspflicht nicht gehalten, ihren bisherigen 50 %- Arbeitsplatz zugunsten einer besser adaptierten 80 %-Stelle aufzugeben. Eine ebenfalls von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehende frühere Verfügung war zuvor aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren medizinische Abklärungen zurückgewiesen worden, womit eine Verpflichtung zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit erst mit dem nach der Pensionierung erstatteten Gutachten feststand. Zudem wäre ein der Erhöhung des Pensums entsprechender Anstieg des Invalideneinkommens realistischerweise nicht zu erwarten gewesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2016, IV 2014/252).

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