Art. 28 IVG. Rente. Bei einer dissoziativen Bewegungsstörung mit unvorhersehbaren, häufigen und bislang erfolglos behandelten Ohnmachtsanfällen ist nicht von einer realistischen Anstellungschance auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Die theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit während den anfallsfreien Zeiten ist damit nicht verwertbar, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017, IV 2014/216). Entscheid vom 20. Januar 2017
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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2017 IV 2014/216 Saint-Gall Versicherungsgericht 20.01.2017 IV 2014/216 San Gallo Versicherungsgericht 20.01.2017 IV 2014/216
Art. 28 IVG. Rente. Bei einer dissoziativen Bewegungsstörung mit unvorhersehbaren, häufigen und bislang erfolglos behandelten Ohnmachtsanfällen ist nicht von einer realistischen Anstellungschance auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Die theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit während den anfallsfreien Zeiten ist damit nicht verwertbar, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017, IV 2014/216).
Entscheid vom 20. Januar 2017
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung