Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Substituierte Begründung. Da die Observationsmaterialen keinen Einfluss auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung gehabt haben, kann offen gelassen werden, ob für die Observation von Versicherten durch die Invalidenversicherung eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Bei einem IV-Grad von 0 % hat die Versicherte keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Die Rente ist jedoch erst nach dem Entscheid über die Gewährung rentenbegleitender Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen aufzuheben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2017, IV 2014/206).
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St.Gallen Versicherungsgericht 06.07.2017 IV 2014/206 Saint-Gall Versicherungsgericht 06.07.2017 IV 2014/206 San Gallo Versicherungsgericht 06.07.2017 IV 2014/206
Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Substituierte Begründung. Da die Observationsmaterialen keinen Einfluss auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung gehabt haben, kann offen gelassen werden, ob für die Observation von Versicherten durch die Invalidenversicherung eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Bei einem IV-Grad von 0 % hat die Versicherte keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Die Rente ist jedoch erst nach dem Entscheid über die Gewährung rentenbegleitender Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen aufzuheben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2017, IV 2014/206).
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