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IV 2014/186

St. Gallen · 2016-11-29 · Deutsch SG

Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG: Beweistauglichkeit eines Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Gutachter haben insbesondere einer diagnostizierten andauernden somatoformen Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Auch die nach neuer Rechtsprechung erforderliche Abwägung beeinträchtigender und ressourcenbildender Indikatoren führt zu diesem Ergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2014/186).

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Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG: Beweistauglichkeit eines Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Gutachter haben insbesondere einer diagnostizierten andauernden somatoformen Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Auch die nach neuer Rechtsprechung erforderliche Abwägung beeinträchtigender und ressourcenbildender Indikatoren führt zu diesem Ergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

29. November 2016, IV 2014/186).

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