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IV 2013/633

St. Gallen · 2016-01-22 · Deutsch SG

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten am Anspruch auf eine Viertelsrente festzuhalten. Gestützt auf das weiterhin bestehende Aktivitätsniveau und die gesundheitlichen Einschränkungen ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Höhe des zu gewährenden Leidensabzugs kann offen bleiben, nachdem sich immerhin ein solcher von mindestens 20% nicht begründen lässt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2016, IV 2013/633).

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Art. 28 IVG. Rentenanspruch.

In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten am Anspruch auf eine Viertelsrente festzuhalten. Gestützt auf das weiterhin bestehende Aktivitätsniveau und die gesundheitlichen Einschränkungen ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Höhe des zu gewährenden Leidensabzugs kann offen bleiben, nachdem sich immerhin ein solcher von mindestens 20% nicht begründen lässt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2016, IV 2013/633).

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