Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das psychiatrische Gutachten ist unvollständig, da nicht auf die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen worden ist. Weil bezüglich der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit zudem eine der gutachterlichen Beurteilung widersprechende fachärztliche Einschätzung im Recht liegt, ist die Sache nicht nur zur Ergänzung, sondern zur neuen psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2016, IV 2013/611).
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St.Gallen Versicherungsgericht 23.02.2016 IV 2013/611 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.02.2016 IV 2013/611 San Gallo Versicherungsgericht 23.02.2016 IV 2013/611
Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das psychiatrische Gutachten ist unvollständig, da nicht auf die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen worden ist. Weil bezüglich der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit zudem eine der gutachterlichen Beurteilung widersprechende fachärztliche Einschätzung im Recht liegt, ist die Sache nicht nur zur Ergänzung, sondern zur neuen psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2016, IV 2013/611).
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