Art. 28 IVG. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die ursprüngliche Rentenzusprache ist zumindest teilweise aufgrund eines syndromalen Leidens erfolgt. Zudem wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen heute nicht mehr nur Teilzeit Erwerbstätigkeit, sondern in einem Vollpensum. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin resultiert bei einem Tabellenlohnabzug von 15 % ein nicht rentenbegründender IV-Grad, weshalb die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, IV 2013/593).
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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2016 IV 2013/593 Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2016 IV 2013/593 San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2016 IV 2013/593
Art. 28 IVG. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die ursprüngliche Rentenzusprache ist zumindest teilweise aufgrund eines syndromalen Leidens erfolgt. Zudem wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen heute nicht mehr nur Teilzeit Erwerbstätigkeit, sondern in einem Vollpensum. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin resultiert bei einem Tabellenlohnabzug von 15 % ein nicht rentenbegründender IV-Grad, weshalb die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, IV 2013/593).
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