Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemischte Methode. Die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach der Geburt ihres Kindes noch zu 100 % erwerbstätig. Der IV-Grad ist daher weiterhin mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Im Übrigen ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur gemischten Methode nicht gesetzeskonform. Des Weiteren stellt der Abklärungsbericht Haushalt im vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt dar, da die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine objektive Auskunft über das Ausmass ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich geben kann. Mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes hat die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2016, IV 2013/574).
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2016 IV 2013/574 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.08.2016 IV 2013/574 San Gallo Versicherungsgericht 22.08.2016 IV 2013/574
Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemischte Methode. Die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach der Geburt ihres Kindes noch zu 100 % erwerbstätig. Der IV-Grad ist daher weiterhin mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Im Übrigen ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur gemischten Methode nicht gesetzeskonform. Des Weiteren stellt der Abklärungsbericht Haushalt im vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt dar, da die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine objektive Auskunft über das Ausmass ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich geben kann. Mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes hat die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2016, IV 2013/574).
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