opencaselaw.ch

IV 2013/533

St. Gallen · 2014-05-13 · Deutsch SG

Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Zwischenverfügung. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. Medizinische Begutachtung. Auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist einzutreten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Eine Zwischenverfügung ist aufzuheben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils droht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2014, IV 2013/533).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2014 IV 2013/533 Saint-Gall Versicherungsgericht 13.05.2014 IV 2013/533 San Gallo Versicherungsgericht 13.05.2014 IV 2013/533

Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Zwischenverfügung. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. Medizinische Begutachtung. Auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist einzutreten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Eine Zwischenverfügung ist aufzuheben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils droht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2014, IV 2013/533).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung