opencaselaw.ch

IV 2013/502

St. Gallen · 2016-06-10 · Deutsch SG

Art. 28 und 29 IVG. Würdigung des psychiatrischen Gutachtens. Auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung kann abgestellt werden. Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 15 %, da ein potentieller Arbeitgeber einen an einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Arbeitnehmer wegen des höheren Kostenrisikos, welches durch das höhere Arbeitsausfallrisiko bedingt ist, nur zu einem deutlich unterdurchschnittlichen Lohn einstellen würde. Gutheissung der Beschwerde und rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2016, IV 2013/502). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 10.06.2016 IV 2013/502 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.06.2016 IV 2013/502 San Gallo Versicherungsgericht 10.06.2016 IV 2013/502

Art. 28 und 29 IVG. Würdigung des psychiatrischen Gutachtens. Auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung kann abgestellt werden. Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 15 %, da ein potentieller Arbeitgeber einen an einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Arbeitnehmer wegen des höheren Kostenrisikos, welches durch das höhere Arbeitsausfallrisiko bedingt ist, nur zu einem deutlich unterdurchschnittlichen Lohn einstellen würde. Gutheissung der Beschwerde und rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2016, IV 2013/502). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016.

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung