Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG: Bejahung eines ausschliesslich pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung als auch der Rentenrevision. Rückweisung zu weiteren Abklärungen, ob insofern von einer Überwindbarkeit des pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes (Fibromyalgie bzw. Schmerzsyndrome) auszugehen ist, als die Försterkriterien erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2015, IV 2013/50).
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St.Gallen Versicherungsgericht 23.01.2015 IV 2013/50 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.01.2015 IV 2013/50 San Gallo Versicherungsgericht 23.01.2015 IV 2013/50
Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG: Bejahung eines ausschliesslich pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung als auch der Rentenrevision. Rückweisung zu weiteren Abklärungen, ob insofern von einer Überwindbarkeit des pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes (Fibromyalgie bzw. Schmerzsyndrome) auszugehen ist, als die Försterkriterien erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2015, IV 2013/50).
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