Art. 28 IVG. Invalidenrente. Revision nach Statuswechsel. Bislang war bei der Beschwerdeführerin von einem Status als Teilerwerbstätige auszugehen (50/50), wodurch kein Anspruch auf eine Rente bestand. Nach dem altersbedingten Wegfall des Betreuungsaufwandes für die Kinder ist heute nunmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausüben würde, wodurch nunmehr ein Anspruch auf eine halbe Rente entsteht (E. 2.8 und 2.9). Für den Statuswechsel ist jener Zeitpunkt massgebend, in welchem überwiegend wahrscheinlich eine ganztägige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre (Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes [E. 2.10]) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2016, IV 2013/409).
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2016 IV 2013/409 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.02.2016 IV 2013/409 San Gallo Versicherungsgericht 22.02.2016 IV 2013/409
Art. 28 IVG. Invalidenrente. Revision nach Statuswechsel. Bislang war bei der Beschwerdeführerin von einem Status als Teilerwerbstätige auszugehen (50/50), wodurch kein Anspruch auf eine Rente bestand. Nach dem altersbedingten Wegfall des Betreuungsaufwandes für die Kinder ist heute nunmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausüben würde, wodurch nunmehr ein Anspruch auf eine halbe Rente entsteht (E. 2.8 und 2.9). Für den Statuswechsel ist jener Zeitpunkt massgebend, in welchem überwiegend wahrscheinlich eine ganztägige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre (Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes [E. 2.10]) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2016, IV 2013/409).
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