Art. 11 IVG. Jede für die Versicherten nachteilige Gesetzesänderung erfordert eine übergangsrechtliche Regelung. Wo eine solche Regelung fehlt, liegt eine (echte) Gesetzeslücke vor. Vom Fehlen einer Übergangsregelung kann nicht zwingend auf die ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen werden. Bezüglich Art. 11 IVG ist lückenfüllend allerdings von einer ausnahmslosen Anwendung des neuen Rechts auszugehen, weil diese Norm seit der Einführung des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung ihren Zweck weitgehend verloren hat und das Interesse der betroffenen Versicherten, keine Kostenbeteiligung entrichten zu müssen, eine ausnahmsweise Weitergeltung des alten Rechts nicht rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2014, IV 2013/38).
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St.Gallen Versicherungsgericht 19.05.2014 IV 2013/38 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.05.2014 IV 2013/38 San Gallo Versicherungsgericht 19.05.2014 IV 2013/38
Art. 11 IVG. Jede für die Versicherten nachteilige Gesetzesänderung erfordert eine übergangsrechtliche Regelung. Wo eine solche Regelung fehlt, liegt eine (echte) Gesetzeslücke vor. Vom Fehlen einer Übergangsregelung kann nicht zwingend auf die ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen werden. Bezüglich Art. 11 IVG ist lückenfüllend allerdings von einer ausnahmslosen Anwendung des neuen Rechts auszugehen, weil diese Norm seit der Einführung des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung ihren Zweck weitgehend verloren hat und das Interesse der betroffenen Versicherten, keine Kostenbeteiligung entrichten zu müssen, eine ausnahmsweise Weitergeltung des alten Rechts nicht rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2014, IV 2013/38).
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