Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 15.05 HVI-Anhang, Rz. 15.05.3 des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen KHMI und Rz. 2174 des seit 1. Januar 2013 geltenden KHMI. Umweltkontrollgeräte bzw. deren Komponenten. Seit dem 1. Januar 2013 gilt gemäss Rz. 2174 KHMI, dass bei schwerstgelähmten Personen, welche in spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang untergebracht sind, keine Kosten für Komponenten von Umweltkontrollen, wie insbesondere Sendegeräte, von der Invalidenversicherung mehr übernommen werden. Der Grund liegt in der mangelnden Erforderlichkeit eines Sendegeräts aufgrund der in solchen Institutionen gebotenen umfassenden und rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Betreuung, welche den rechtsprechungsgemäss geforderten minimalen Umweltkontakt bereits miteinschliesst. Ob eine Institution ihren Bewohnern Sendegeräte zur Verfügung stellt oder stattdessen die gleichen Tätigkeiten durch Betreuungspersonen ausführen lassen will, ist ihr überlassen. Eine Einrichtung gilt als spezialisierte Institution für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang, sobald sie schwerstbehinderte Personen dauerhaft aufnimmt. Vorliegend ist die Qualifikation als spezialisierte Institution für chronisch Kranke zu bejahen und demzufolge ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Sendegerät sowie ein Infrarot-Telefon abzulehnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 20015, IV 2013/376).
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St.Gallen Versicherungsgericht 15.10.2015 IV 2013/376 Saint-Gall Versicherungsgericht 15.10.2015 IV 2013/376 San Gallo Versicherungsgericht 15.10.2015 IV 2013/376
Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 15.05 HVI-Anhang, Rz. 15.05.3 des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen KHMI und Rz. 2174 des seit 1. Januar 2013 geltenden KHMI. Umweltkontrollgeräte bzw. deren Komponenten. Seit dem 1. Januar 2013 gilt gemäss Rz. 2174 KHMI, dass bei schwerstgelähmten Personen, welche in spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang untergebracht sind, keine Kosten für Komponenten von Umweltkontrollen, wie insbesondere Sendegeräte, von der Invalidenversicherung mehr übernommen werden. Der Grund liegt in der mangelnden Erforderlichkeit eines Sendegeräts aufgrund der in solchen Institutionen gebotenen umfassenden und rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Betreuung, welche den rechtsprechungsgemäss geforderten minimalen Umweltkontakt bereits miteinschliesst. Ob eine Institution ihren Bewohnern Sendegeräte zur Verfügung stellt oder stattdessen die gleichen Tätigkeiten durch Betreuungspersonen ausführen lassen will, ist ihr überlassen. Eine Einrichtung gilt als spezialisierte Institution für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang, sobald sie schwerstbehinderte Personen dauerhaft aufnimmt. Vorliegend ist die Qualifikation als spezialisierte Institution für chronisch Kranke zu bejahen und demzufolge ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Sendegerät sowie ein Infrarot-Telefon abzulehnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 20015, IV 2013/376).
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