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IV 2013/197

St. Gallen · 2011-03-18 · Deutsch SG

lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Anwendbarkeit deren Abs. 4, weil die Invalidität der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt bereits länger als 15 Jahre andauerte (was hypothetisch einen Rentenanspruch ausgelöst hätte). Aufhebung der Rente nicht rechtmässig. Selbst wenn aber eine Anpassung nach Abs. 1 grundsätzlich zulässig wäre, wäre die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Sachverhaltsabklärung rechtswidrig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2015, IV 2013/197). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2015.

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St.Gallen Versicherungsgericht 30.03.2015 IV 2013/197 Saint-Gall Versicherungsgericht 30.03.2015 IV 2013/197 San Gallo Versicherungsgericht 30.03.2015 IV 2013/197

lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Anwendbarkeit deren Abs. 4, weil die Invalidität der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt bereits länger als 15 Jahre andauerte (was hypothetisch einen Rentenanspruch ausgelöst hätte). Aufhebung der Rente nicht rechtmässig. Selbst wenn aber eine Anpassung nach Abs. 1 grundsätzlich zulässig wäre, wäre die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Sachverhaltsabklärung rechtswidrig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2015, IV 2013/197). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2015.

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