Art. 56 ATSG; Art. 61 lit. c und d ATSG. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die IV-Stelle nahm nach der Beschwerdeerhebung während mehrerer Monate diverse Anfragen an den RAD sowie Ergänzungsfragen an ein Begutachtungsinstitut vor, dessen Gutachten im Streit lag. Ferner holte sie weitere Berichte ein. Zuletzt ersuchte sie das Gericht um eine nochmalige Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort, um eine weitere RAD-Abklärung vornehmen zu können, was insgesamt zu einer Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort von knapp fünfeinhalb Monaten geführt hätte. Es kann damit nicht mehr von noch allenfalls zu tolerierenden punktuellen Abklärungen lite pendente bzw. nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie, namentlich im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft, die Rede sein. Die vorgenommenen Abklärungen lite pendente führten des Weiteren zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die IV-Stelle orientierte den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die an die Gutachter gestellten Ergänzungsfragen, räumte ihm weder die Möglichkeit ein, seinerseits Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen ärztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, IV 2010/132).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132 San Gallo Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132
Art. 56 ATSG; Art. 61 lit. c und d ATSG. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die IV-Stelle nahm nach der Beschwerdeerhebung während mehrerer Monate diverse Anfragen an den RAD sowie Ergänzungsfragen an ein Begutachtungsinstitut vor, dessen Gutachten im Streit lag. Ferner holte sie weitere Berichte ein. Zuletzt ersuchte sie das Gericht um eine nochmalige Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort, um eine weitere RAD-Abklärung vornehmen zu können, was insgesamt zu einer Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort von knapp fünfeinhalb Monaten geführt hätte. Es kann damit nicht mehr von noch allenfalls zu tolerierenden punktuellen Abklärungen lite pendente bzw. nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie, namentlich im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft, die Rede sein.
Die vorgenommenen Abklärungen lite pendente führten des Weiteren zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die IV-Stelle orientierte den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die an die Gutachter gestellten Ergänzungsfragen, räumte ihm weder die Möglichkeit ein, seinerseits Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen ärztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht.
(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, IV 2010/132).
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